Gebrüder Gehlen GmbH
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Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen 

Stand  05-02-2023

1. Allgemeines
Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden rechtsverbindlich. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachung en sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufs- bedingungen, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich
widerspricht und Sondervereinbarungen wünscht.
2. Angebot (einschließlich Preise, Maße, Gewichte usw.)
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Angaben, wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montage skizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch best- möglich ermittelt, aber für uns insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnung- en bleiben unser Eigentum.
3. Auftragsbestätigung
Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der-jenigen unserer Vertreter und sonstigen Betriebsange-hörigen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schrift-lichen Bestätigung. Beanstandungen von Auftragsbestä-tigungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich geltend zu machen. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme bestätigter Mengen. Von uns schriftlich angebotene Verkaufspreise gelten dann als Festpreise, wenn unser Angebot unverzüglich - spätestens jedoch innerhalb von 10 Tagen - unverändert durch schriftliche Bestellung angenommen wird.
4. Lieferung
a) Allgemeines
Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Ist freie Anlieferung vereinbart, so geht die Gefahr über mit Ankunft des Fahrzeuges vor der Lieferanschrift zu ebener Erde bzw. an der Stelle, die mit dem Fahrzeug zumutbar erreichbar ist. Teillieferungen sind zulässig, sie gelten als selbstständige Lieferungen. Die Wahl des Transportweges
und der Transportmittel bleibt uns vorbehalten. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastwagen befahrbaren Anfuhrstraße.
Verläßt das Fahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Kunden zu erfolgen.
b) Liefertermin und Lieferfristen
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger
Selbstbelieferung, es sei denn, daß wir verbindliche Lieferfristen schriftlich zusagen. Die Ware gilt auch dann als geliefert, wenn sie nach Meldung der Versandbereit-schaft nicht unverzüglich, spätestens nach 14 Tagen, abgerufen wird und vorher der Käufer schriftlich in Verzug gesetzt wurde. Unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, wie Arbeitskämpfe, hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen oder sonstige Fälle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.
Im Falle unseres Leistungsverzuges oder der von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenser-satzansprüche des Kunden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns oder eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüll-ungsgehilfen.
c) Verpackung
Die Ware reist branchenüblich verpackt. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Rücknahme und Vergütung von Verpackungsmaterial erfolgt nur gemäß besonderer Vereinbarung.
d) Transport- und Bruchversicherung
Versicherung gegen Transportschäden, Transportverluste oder Bruch erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden zu seinen Lasten und für seine Rechnung. Schadensmeldungen sind sofort nach Empfang der
Ware zu erstatten und unverzüglich schriftlich nach Art und Umfang zu bestätigen. Transportschäden und Fehlmengen müssen sofort bei Eintreffen durch bahnamtliche Tatbe-standsaufnahme oder gleichartiger Beweismittel fest-gestellt und auf den Begleitpapieren ( Frachtbrief usw)
bescheinigt werden. Ansprüche aus Schäden sind auf Ver-langen an uns abzutreten.
5. Mängelrügen und Mängelhaftung
Unser Kunde ist verpflichtet, wenn er Kaufmann ist, alle erkennbaren und wenn er kein Kaufmann ist, alle offen-sichtlichen Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen binnen 5 Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau schriftlich anzuzeigen. Ware, die als mindere Qualität verkauft ist, unterliegt bezüglich der ausdrücklich bezeichneten Minderqualität nicht der Mängelrüge. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge fehlerhafter Waren im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB stehen unseren Kunden unter Ausschluß von Schadenersatz- ansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.
Zugesicherte Eigenschaften im Sinne von § 459 Abs.2 BGB sind als Zusicherungen ausdrücklich zu kennzeichnen. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet grundsätzlich die nähere Warenbezeichnung und begründet keine Zusich-erung durch den Verkäufer, es sei denn, daß eine Zusich-erung ausdrücklich vereinbart wurde. Die farbliche Über-einstimmung bei zusammengehörigen Einrichtungs-gegenständen kann nicht garantiert werden
Schadensersatzansprüche unseres Kunden aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhand-lungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässig-keit von uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder unserem Erfüllungsgehilfen.
6. Rücksendung
Von uns gelieferte Ware wird nur in tadellosem Zustand nach unserer Zustimmung bei frachtfreier Rücksendung zurückgenommen.
Zurückgenommene Ware wird abzüglich eines angemessenen Unkostenanteils gutgeschrieben.
Eine Rücknahme von Sonderanfertigungen oder auf Wunsch des Kunden beschaffter Ware ist ausgeschlossen


7. Zahlung
a) Zahlungsbedingungen
Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, sofort fällig und zahlbar. Soweit Skonto gewährt wird, ist Voraussetzung, daß bis dahin alle früheren Rechnungen - ausgenommen Rechnungen, denen berechtigte Einwend- ungen unseres Kunden entgegenstehen - beglichen sind. Für die Skontoberechnung ist der Netto-Rechnungsbetrag nach Abzug von Rabatten, Fracht usw. maßgeblich. Wechsel nehmen wir nur auf Grund Vereinbarung
zahlungshalber herein. Schecks werden grundsätzlich angenommen, es sei denn, daß wir begründeten Anlaß für die Annahme haben, daß der Scheck nicht eingelöst wird. Schecks und Wechsel werden erst nach Einlösung,
Forderungsabtretungen erst nach Zahlung gutgeschrieben. Die Forderung und ihre Fälligkeit bleiben bis dahin unbe-rührt. Für rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung übernehmen wir keine Gewähr. Wechselsteuer, Diskont-,
Protest- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden. Unsere Beauftragten sind nur mit ausdrücklicher schrift-licher Inkassovollmacht, die in jedem Fall zu prüfen ist, zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
Der Inkassovollmacht steht gleich, wenn unser Beauftragter eine von uns für den Einzelfall quittierte Rechnung vorlegt. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Kunden, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten
Forderung verrechnet Ein Zurückbehaltungsrecht unseres Kunden, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen. Die Aufrechnung von Gegenfor-derungen ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
b) Zahlungsverzug und Kreditwürdigkeit
Wir sind berechtigt, von unserem Kunden, der Kaufmann ist, vom Fälligkeitstage an Zinsen in Höhe von 9 % über dem Basiszinssatz und von unserem Kunden, der kein Kaufmann ist, ab Verzug Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank jeweils zuzüglich
Mehrwertsteuer zu berechnen; die Geltendmachung weiter-en Schadens bleibt vorbehalten.
Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserem pflichtgemäßen, kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit unseres Kunden zu mindern. Wir sind auch dann berechtigt, unbeschadete weitergehender gesetzlicher Rechte noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder
Sicherheiten zu fordern, oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigen-tumsvorbehalt Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber getilgt hat.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderung. Die Bearbeitung, Verarbeitung, Montage oder sonstige
Verwendung von uns gelieferter, noch in unserem Eigentum stehender Ware gilt als in unserem Auftrag erfolgt, ohne daß für uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Wird die von uns gelieferte Ware mit anderen Gegenständen
vermischt oder verbunden, so tritt uns der Kunde mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen seine Eigentums- bzw. Mit- eigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder dem neuen Gegenstand ab und verwahrt diesen mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich für uns. Der
Kunde darf die gelieferte Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußeren und mit seinem Abnehmer kein Abtretungsverbot vereinbaren. Er ist ferner verpflichtet, seinen Abnehmer unseren Eigentumsvorbehalt aufzuerlegen. Beeinträchtigungen unserer Rechte, insbe- sondere Pfändungen, muß uns der Kunde offenbaren bzw. unverzüglich schriftlich anzeigen. Bei Pfändungen hat er
uns unverzüglich eine Abschrift des Pfändungsprotokolls und eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, aus der hervorgeht daß unser Eigentumsvorbehalt an der ge-pfändeten Sache noch besteht.
Mit Wirksamwerden dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen tritt der Kunde uns sämtliche Ansprüche mit allen Nebenrechten uns Sicher-heiten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus
künftigen Veräußerungen von uns gelieferter Ware gegen seine Abnehmer entstehen, ab, und zwar in Höhe des Rechnungsbetrages der von uns gelieferten und vom Kunden veräußerten Ware zuzüglich 20%. Übersteigt der Wert der uns gegebenen Abtretungen und Sicherungen unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, so verpflichten wir uns, auf Verlangen des Kunden insoweit nach unserer Wahl entsprechende Sicherheiten freizu-geben. Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen den Abnehmer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszu-händigen. Auch wir sind berechtigt, den Abnehmer unseres Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen. Dies gilt als Widerruf der nachstehenden Einziehungsermächtigung.
Der Kunde ist ermächtigt die abgetretene Forderung für uns einzuziehen, jedoch nur so lange, als er seiner Zahlungs-pflicht uns gegenüber vertragsgemäß nachkommt. Die Ermächtigung des Kunden zum Einzug der Forderung kann
durch uns widerrufen werden. Die eingezogenen Beträge hat der Kunde gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen. Interventionskosten trägt der Kunde. Als Veräußerung im Sinne dieser Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten auch Verarbeitung, Montage und sonstige Verwertung.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Ware.Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unserer Firma. Gerichtsstand ist der Sitz unserer Firma, sofern der Vertragspartner Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens ist. Dies gilt auch ausdrücklich für alle Fälle von Wechsel- und Scheckklagen.
Hinweis gemäß § 26 Bundesdatenschutzgesetz
Die im Rahmen der Durchführung des Vertragsverhältnisses und für den Geschäftsverkehr erforderlichen vertragsbezo-genen Daten werden in einer EDV-Anlage verarbeitet und gespeichert.